pm (20.11.2020) Zu Änderungen im 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom Freitag (19.11.) die Beschränkungen im Kulturbereich betreffend erklärt der Bundestagsabgeordnete Erhard Grundl, Sprecher für Kulturpolitik der Grünen und Obmann im Kulturausschuss: Auf Freizeitaktivitäten für kurze Zeit zu verzichten, daran führt aufgrund der Infektionslage in der
Pandemie und der damit notwendigen Kontaktbeschränkungen kein Weg vorbei. Allerdings ist Kunst, und zwar sowohl die künstlerische Betätigung selbst, aber auch die Darbietung und Verbreitung von Kunst oder eines Kunstwerkes keine Freizeitbeschäftigung.
Für die Kreativen ist es Beruf und Berufung, für die Betrachter mehr als eine beliebige Beschäftigung. Nicht umsonst schreibt das Grundgesetz die Freiheit der Meinung, der Kunst und der Wissenschaft in Artikel 5 des Grundgesetzes als Grundrechte fest.
Es ist der Initiative der Grünen zu verdanken, dass das 3. Bevölkerungsschutz an dieser Stelle geändert wurde. Denn die freie Kunst und Kultur gehören zum Wesen unserer freiheitlichen Gesellschaft. Ihr Ausübung und Darstellung zu untersagen oder einzuschränken, wenn es der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit erfordert, kann erforderlich sein. „Der Bedeutung der Kunstfreiheit muss aber Rechnung getragen werden,“ heißt es jetzt im Gesetz. Das heißt, dass eine besondere Begründung erforderlich ist und einschränkende Maßnahmen immer den Vorrang haben vor Untersagung.