Das Hochwasser behindert vielerorts auch den geregelten Ablauf am Arbeitsplatz. Welche Pflichten, welche Rechte haben Arbeitnehmer (und Arbeitgeber), wenn die Arbeit nicht wie gewohnt geleistet werden kann? ver.di-Rechtsexperte Alfried Ströl gibt Auskunft.
Wer haftet, wenn die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen können, weil zum Beispiel die Verkehrswege unterbrochen sind?
Alfried Ströl: Das Risiko, zur Arbeit zu gelangen, tragen einzig die Arbeitnehmer. Sie müssen deshalb alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Ist das aber objektiv nicht möglich, müssen sie auch nicht zur Arbeit erscheinen, sie müssen allerdings das Versäumte nacharbeiten. Bestraft, abgemahnt oder in Regress genommen werden dürfen sie aber nicht. Die Arbeitnehmer müssen sich auch selbst informieren, wann die Arbeitsstelle wieder erreichbar ist.
Und was ist, wenn die Arbeitsstelle gar nicht betreten werden kann, weil zum Beispiel die Räume überflutet sind?
Alfried Ströl: Kann der Arbeitgeber die Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen, dann ist das alleine sein unternehmerisches Risiko, rechtlich genau das „Betriebsrisiko". In diesem Fall trifft der Ausfall rein den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen weder zur unbezahlten Nacharbeit gezwungen werden, noch darf von ihnen verlangt werden, für die Ausfalltage Urlaub oder sonstigen Zeitausgleich zu nehmen.