(01.12.2016) Nachdem sich die Vogelgrippe des Typs H5N8 in Bayern und Deutschland weiter ausbreitet, hat das Landratsamt Landshut in Ergänzung zur bereits bestehenden Allgemeinverfügung zur Stallpflicht von Geflügel ein Verbot von Geflügelausstellungen, Märkten mit lebendem Geflügel und ähnlichen Veranstaltungen verfügt.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises vom 1. Dezember 2016 veröffentlicht und kann auf der Internetseite des Landkreises abgerufen werden. Auch wenn es im Landkreis Landshut weiterhin nur einen bestätigten aktuellen Vogelgrippefall gibt, sind diese ergänzenden Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich, um eine weitere Ausbreitung möglichst zu verhindern.
Nach der ursprünglichen und weiterhin gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamts müssen alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die im Landkreis Landshut Geflügel halten, ihre Tiere „aufstallen“. Diese sogenannte „Aufstallung“ erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Dies kann beispielsweise in einer Voliere mit einer dichten Plane, einem Wellblechdach oder Bauplastik geschehen. Die Seitenflächen der Volieren müssen Schutz vor Wildvögeln bieten. Zudem haben Geflügelhalter verschiedene Desinfektionsmaßnahmen zu treffen.
Mit der ergänzenden Allgemeinverfügung werden ab sofort auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Landshut Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von lebendem Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten verboten. Dieses Verbot betrifft auch reine Taubenausstellungen. Die Gültigkeitsdauer dieses Verbots ist im Moment nicht absehbar und richtet sich nach der allgemeinen Lage in Bezug auf den Vogelgrippevirus H5N8. Für Rückfragen und Auskünfte steht das Veterinäramt am Landratsamt Landshut unter Telefon 0871/408-4000 zur Verfügung.