Landshut - pm (01.06.2021) Die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-Neuinfektionen in der Stadt Landshut liegt am heutigen Dienstag, 1. Juni, nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 32,7 Fällen pro 100.000 Einwohner. „Erfreulicherweise haben wir damit den fünften Tag in Folge den Grenzwert von 50 unterschritten, sodass wir gemäß den landesrechtlichen Vorgaben weitere Lockerungen einleiten dürfen“, sagt Bürgermeister Dr. Thomas Haslinger (Foto), der kürzlich bereits die Aufhebung der Maskenpflicht in der Innenstadt bekanntgab.
Mit den neuen Regelungen, die nach einem Karenztag (Mittwoch) folglich ab Donnerstag, 3. Juni, in Kraft treten, entfällt in vielen Bereichen neben der Terminvereinbarung auch die Testpflicht, was vor allem für die Außengastronomie und den Einzelhandel für spürbare Erleichterungen sorgen dürfte. Eine entsprechende Allgemeinverfügung mit den neuen Regelungen hat die Stadt bereits erstellt und zur Einholung des erforderlichen Einvernehmens an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege übermittelt. Sobald diese vorliegt, erfolgt die amtliche Bekanntmachung – voraussichtlich heute Abend im Laufe des morgigen Mittwochs (2. Juni).
Vergleicht man die Fallzahlen von Mitte Mai (am 14. Mai lag der Inzidenzwert noch bei 166,2), wird der seit nunmehr zwei Wochen kontinuierliche Abwärtstrend deutlich. „Es geht weiter in die richtige Richtung. Wir können optimistisch sein“, zeigt sich Bürgermeister Dr. Thomas Haslinger zuversichtlich und erleichtert zugleich. „Hoffen wir, dass sich diese für uns alle so wichtige Entwicklung fortsetzt und die Inzidenz- und Neuinfektionswerte noch weiter zurückgehen“, so Haslinger. Wichtig und entscheidend sei ein zügiges Fortschreiten der Impfkampagne. Doch auch wenn sich die Lage entspannt hat, bittet der Bürgermeister eindringlich darum, weiter besonnen zu bleiben und die hinlänglich bekannten Corona- bzw. AHA-Regeln im Alltag zu beherzigen. „Wir dürfen jetzt nicht nachlassen und sorglos werden, sondern müssen alles dafür tun, um sich und andere vor einer Infektion zu schützen und auch die wiedergewonnenen und lang ersehnten Freiheiten weiterhin genießen zu können“, sagt Haslinger.
Welche Lockerungen ab Donnerstag, 3. Juni, infolge der stabilen Inzidenz unter 50 gelten – nachfolgend die wichtigsten Regeländerungen auf einen Blick:
Einzelhandel
Ladengeschäfte dürfen unter Begrenzung der Kundenzahl und Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln (FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstand) wieder regulär öffnen. Die bislang geltende Pflicht zur vorherigen Terminvereinbarung entfällt.
Außengastronomie – Testpflicht entfällt
Auch bei einem Besuch der Außengastronomie entfallen die vorherige Terminbuchung und die Testpflicht.
Nach den geltenden Kontaktbeschränkungen sind an einem Tisch derzeit Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich Angehörige eines weiteren Hausstands zugelassen – dabei darf eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten werden (Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Die Schließung der Außengastronomie muss spätestens um 22 Uhr erfolgen.
Die Innengastronomie bleibt weiterhin geschlossen (erlaubt sind nach wie vor Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause).
Hotellerie
Die Regelungen zu Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen bleiben unverändert: Übernachtungsangebote dürfen für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden – Voraussetzung: Schutz- und Hygienekonzept sowie ein negativer Test der Gäste bei Ankunft und jede weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben dürfen im Innen- und Außenbereich nur bis 22 Uhr angeboten werden, im Innenbereich ist nur die Bewirtung von Hotelgästen zulässig.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen – Testpflicht entfällt
Beim Besuch von Theatern, Konzerthäusern und Kinos entfällt die Testpflicht – die Voraussetzungen „fest zugewiesene Sitzplätze“ und „Hygienekonzept“ hingegen bleiben bestehen. Gleiche Voraussetzungen gelten auch für die Durchführung von kulturellen Außenveranstaltungen, also unter freiem Himmel, die für bis zu 250 Besucher gestattet sind.
Die Testpflicht entfällt darüber hinaus bei Stadt-, Gäste-, Kultur-, und Naturführungen im Freien.
Freibäder – Testpflicht entfällt; Naherholungsgebiet Gretlmühle
Auch für den Besuch von Freibädern bzw. des Stadtbads ist kein negativer Test mehr erforderlich, lediglich die Terminbuchung bleibt vorgeschrieben. Über die genauen Rahmenbedingungen für Besucher informieren die Stadtwerke als Betreiber unter www.stadtwerke-landshut.de.
Das Naherholungsgebiet Gretlmühle startet ebenso offiziell in die Badesaison und ist ab sofort bei Badewetter täglich von 9 bis 20 Uhr geöffnet. Zutrittsbeschränkungen wie im vergangenen Jahr wird es nicht geben, aber natürlich müssen auch auf dem Badegelände die Abstands- und Hygieneregelungen sowie die geltenden Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Ab Fronleichnam, 3. Juni, wird auch der Kiosk einschließlich Biergarten seinen Betrieb aufnehmen; ab diesem Zeitpunkt sind auch die Toiletten wieder in Betrieb. Wegen der Einbahn-Regelung beim Kiosk-Verkauf bleiben die Umkleiden vorerst geschlossen; auch das Grillen auf dem Grillplatz ist bis auf weiteres nicht gestattet. Um das Betriebsgebäude mit Kiosk und Toiletten besteht Maskenpflicht, für den Besuch des Biergartens gelten die aufgeführten allgemeinen Regeln für die Außengastronomie.
Sport – Testpflicht entfällt
Individualsport ist nach wie vor mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Freien möglich. Die Testpflicht, die bislang bei kontaktfreiem Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel notwendig war, besteht nicht mehr. Auch bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel, die mit bis zu 250 Zuschauern gestattet sind, entfällt die Testpflicht – bestehende Voraussetzungen sind hier: fest zugewiesene Sitzplätze und ein Hygienekonzept.
Für den Besuch von Fitnessstudios entfällt die Testpflicht ebenso, allerdings bleibt die Pflicht einer vorherigen Terminvereinbarung bestehen.
Schule und Kinderbetreuung
Nach den Pfingstferien, also ab Montag, 7. Juni, darf bei einer stabilen Inzidenz unter 50 in allen Schularten und für sämtliche Jahrgangsstufen wieder regulärer Unterricht in Präsenzform angeboten werden, wobei sich Schüler und Lehrkräfte jedoch nach wie vor zweimal pro Woche einem Coronatest unterziehen müssen. Auch die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können wieder in den Normalbetrieb übergehen. Dort finden Coronatests nur auf freiwilliger Basis statt und dürfen kindgerecht von den Eltern durchgeführt werden.
Kontaktbeschränkung
An den Kontaktbeschränkungen ändert sich zunächst noch nichts. Nach wie vor gilt: Treffen sind zwischen zwei Hausständen gestattet, solange die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird – wobei zugehörige Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte (ab Tag 14 nach der abschließenden Impfung) und nachweislich Genesene (mit PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist) nicht mitgezählt werden müssen.
Weitere Lockerungen sind erst dann vorgesehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 35 sinken würde; erst dann wären Treffen mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich zwei weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Sollte eine entsprechende Regeländerungen in Sichtweite sein, wird die Stadt gesondert darüber informieren.
Maskenpflicht – seit Samstag aufgehoben; Sonderregelung für Wochen- und Schwaigermarkt
Wie bereits berichtet, wurde mit Wirkung zum Samstag, 29. Mai, die Maskenpflicht in der Innenstadt aufgehoben. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hatte Bürgermeister Dr. Thomas Haslinger vergangenen Freitag unterzeichnet.
Bitte beachten: Unabhängig von der Aufhebung der Maskenpflicht im Innenstadtbereich gilt für Kunden des Wochen- und Schwaigermarkts bei der Erledigung von Einkäufen auf dem Verkaufsgelände aufgrund landesrechtlicher Vorschriften weiterhin die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt auf dem Wochenmarkt in der aktuellen Corona-Pandemie nur für den Einkauf vorgesehen ist. Ein Verweilen aus anderen Gründen ist im Zuge möglicher Infektionsgefahren nicht geboten.
Die ausführliche Allgemeinverfügung, in der die jeweiligen verbindlichen Regelungen nachzulesen sind, kann nach Bekanntmachung online unter www.landshut.de heruntergeladen werden und hängt auch als Druckversion im Schaukasten am Rathausgebäude in der Altstadt aus.