Landshut - pm (19.02.2021) Eine wichtige Änderung hat sich im Bereich der Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag ergeben. Das betrifft den § 45 b SGB XI – Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das Gesetz hat sich dahingehend geändert, dass nunmehr auch Einzelpersonen, also Ehrenamtliche und selbstständige Einzelhelfer seit dem 1. Januar 2021 Pflegebedürftige zusätzlich im Alltag unterstützen können. Der Entlastungsbetrag kann jetzt auch für Einzelhelfer genutzt werden.
Die Kosten können Pflegebedürftige im Rahmen des Entlastungsbetrages bei der Pflegeversicherung abrechnen. Bislang musste es sich immer um anerkannte Angebote von Trägern handeln. Da insbesondere im hauswirtschaftlichen Bereich das bestehende Angebot die steigende Nachfrage nicht decken kann, wurde in Bayern eine Vereinfachung geschaffen.
Ehrenamtliche Helfer ab 16 Jahren haben die Möglichkeit, sich bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Niederbayern registrieren zu lassen. Als ehrenamtlich Helfende kommen Personen in Betracht, die u.a. an einer kostenlosen Basisschulung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten teilgenommen haben, die zudem lediglich eine Aufwandsentschädigung unter dem Niveau des für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohns erhalten und die einen ausreichenden Versicherungsschutz besitzen.
Demgegenüber ist für Angebote von selbstständig tätigen Einzelhelfern eine Anerkennung erforderlich. So müssen die Einzelpersonen insbesondere über eine entsprechende Qualifikation verfügen und nachweisen, dass eine Vertretung gewährleistet ist, wenn sie selbst verhindert sind. Die Anerkennung der selbstständig tätigen Einzelperson erfolgt über das bayerische Landesamt für Pflege, kurz LfP.