Lndshut (24.04.2016) - Zur ,,Mietpreis-Kappungsgrenze" bat CSU-Fraktionschef Rudolf Schnur in einem Schreiben an die Stadt um Auskunft, wie hoch und seit wann in Landshut die Kappungsgrenze festgesetzt ist. Laut Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31.07.2015 ist die Kappungsgrenze für Landshut seit 01.01.2016 auf 15 % festgelegt (bisher 20 %).
Manche Bürger gehen davon aus, dass mit der Mietpreisbremse-Verordnung vom 14.07.2015 bereits zum 01.08.2015 eine Kappungsgrenze eingeführt wurde.
Dieses Schreiben bzw. den Antrag beantwortet Oberbürgermeister Hans Rampf mit Schreiben vom 19. April wie folgt:
Die Mietpreisbremse-Verordnung gilt für das Stadtgebiet Landshut seit 01.08.2015. Bei Neuabschluss eines Mietvertrages darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen sind Neubauten und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
Die Kappungsgrenze von 15 % wurde durch die Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften vom 10.11.2015 (GVBI S. 398) für das Stadtgebiet Landshut ab 01.01.2016 für anwendbar erklärt. Es gelten daher § 556d BGB (zulässige Höhe bei Mietbeginn), § 558 BGB (Kappungsgrenze bei Mieterhöhung) und § 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung).