LANDSHUT (29.03.2016) - Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) bestimmt die gesetzlichen Feiertage in Bayern sowie die ‚stillen Tage‘. Weiterhin regelt diese Bestimmung auch deren Schutz. An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.
Darunter zählt auch der laufende Betrieb von Spielautomaten. Am Karfreitag ist weiterhin jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Bei Kontrollen im Stadtgebiet beanstandete die Polizei am Donnerstagabend insgesamt vier Gaststätten bzw. deren Betreiber, da diese zum Teil mehrere Spielautomaten in Betrieb hatten. Am Karfreitag war das Abspielen von Musik in drei Gaststätten der Grund für das Einschreiten. Die Verantwortlichen müssen mit einer Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Feiertagsgesetz rechnen. Auf Veranlassung der Beamten wurden der Betrieb der Automaten und das Abspielen der Musik eingestellt. 009194, 009181, 009182, 009192, 009235, 009225