Landrat Peter Dreier
pm (30.12.2021) Das Landratsamt Landshut hat im Zusammenhang mit dem Vollzug des Infektionsschutz-Gesetzes eine Allgemeinverfügung erlassen – ein Ansammlungsverbot an bestimmten Örtlichkeiten, die, wie es im Juristendeutsch heißt, „als öffentliche publikumsträchtige Plätze“ anzusehen sind. Das heißt konkret, dass sich – corona-bedingt, aus Gründen des Schutzes vor Ansteckungen – an den Plätzen, die im Amtsblatt (beigefügt) aufgeführt sind, sich an Silvester und bis in den Neujahrstag hinein nicht mehr als zehn Personen versammeln dürfen.
Es handelt sich um Plätze / Örtlichkeiten in Vilsbiburg, Ergolding und Velden.
Allgemeinverfügung:
I. Zwischen dem 31.12.2021, 15:00 Uhr und dem 01.01.2022, 9:00 Uhr sind gem. § 14 Abs. 4 der 15. BayIfSMV auf den folgenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld, entsprechend den dieser Allgemeinverfügung beigefügten farblich gekennzeichneten Lageplänen, welche Bestandteil dieser Verfügung sind, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen untersagt:
1. In Vilsbiburg:
- der Stadtplatz und die Untere Stadt inklusive Vilsbrücke und Balkspitz
- der Bereich um die Stadthalle und dem Bolzplatz inklusive Parkplatz
- den Parkplatz Färberanger inklusive dem ABV-Gelände
- den Kirchvorplatz inklusive Parkplatz Pfarrhof und den Parkplatz an der Kirchstraße
2. In Ergolding:
- Freizeitgebiet Hinter der Etz, Paintnerweiher und Festplatz: Bereich zwischen Schinderstraßl, Industriestraße, Am Sportpark und B15
- Freizeit- und Erholungsgebiet „Sportplatzstraße“: Bereich zwischen Sportplatzstraße und Bahnlinie Bayerisch Eisenstein
- Rathausvorplatz und Bürgersaalvorplatz mit jeweiligen Parkplätzen: Bereich Lindenstraße 25 und Lindenstraße 40
3. In Velden:
- der Ort Velden mit dem gesamten Bereich des Sanierungsgebiets, welches wie folgt umgrenzt ist:
Im Westen: durch den Volksfestplatz und dem Erlebnisraum Vils in der Landshuter Straße
Im Süden: durch Babinger Straße, Posthaltergasse, Bahnhofstraße, Jahnstraße, Dr.-Sturm-Straße, Eschenweg und Buchbacher Straße
Im Osten: durch Kornstraße und Vilsbiburger Straße
Im Norden: durch Vilsbiburger Straße, Am Doppl, Georg-Brenninger-Straße, Schulstraße, Schäfflerstraße und Landshuter Straße
II. Wirksamwerden
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum 30.12.2021 in Kraft. Die Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung endet am 01.01.2022 um 9:00 Uhr.
Gründe:
I. Das Landratsamt Landshut ist gem. § 14 Abs. 4 S. 3 der 15. BayIfSMV i.V.m. § 65 S. 1
Zuständigkeitsverordnung (ZustV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.
II. Die Anordnungen unter Ziffer I. Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung finden ihre
Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 der 15. BayIfSMV (Fassung vom
28.12.2021).
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sieht ein Ansammlungsverbot auf
öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen zwischen dem 31.12.2021, 15:00 Uhr, und dem
01.01.2022, 09:00 Uhr in § 14 Abs. 4 der 15. BayIfSMV ausdrücklich vor. Es gilt auf den
öffentlichen publikumsträchtigen Plätzen und deren weiterem Umfeld. Der genaue räumliche
Geltungsbereich ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmen.
Dem Landratsamt Landshut kommt gem. § 14 Abs. 4 S. 3 der 15. BayIfSMV die Aufgabe zu, die
öffentlichen publikumsträchtigen Plätze, auf welchen zwischen dem 31.12.2021, 15:00 Uhr und
dem 01.01.2022, 09:00 Uhr Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt sind, konkret
zu bestimmen. Auf diesen Flächen sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen sodann gem.
§ 14 Abs. 4 der 15. BayIfSMV untersagt. Über zehn Personen hinausgehende Menschen-
ansammlungen haben sich in den festgelegten Bereichen unverzüglich zu zerstreuen.
Seite 428
Amtsblatt des Landkreises Landshut Nr. 81 vom 29.12.2021
Die entsprechenden Flächen sind in den beigefügten Lageplänen, welche Bestandteil dieser
Allgemeinverfügung sind, festgelegt.
Die in Ziffer I. dieses Bescheids festgelegten Örtlichkeiten wurden nach den Erfahrungen und
mitgeteilten Informationen der jeweiligen Kommunen festgelegt. Bei diesen festgelegten Bereichen
handelt es sich nach Auskunft der Kommunen um Plätze, an denen sich in der Vergangenheit
auch unter Pandemiebedingungen immer wieder Menschenansammlungen gebildet haben.
Dort halten sich demnach regelmäßig Gruppen auf, welche die Vorgaben der BayIfSMV nicht
einhalten, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m. Die Plätze, die sich auf Grund der Größe
und der Lage dazu anbieten, sind bereits unter dem Jahr stärker als andere Plätze frequentiert und
werden regelmäßig von vielen Jugendlichen für Treffen genutzt. Die festgelegten Bereiche sind
beliebte Anlaufpunkte für Treffen zum Feiern und dortigem Verweilen, insbesondere an Silvester
und Neujahr.
III. Die Allgemeinverfügung tritt am 30.12.2021, 0:00 Uhr, jedoch spätestens einen Tag nach
Verkündung in Kraft. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Nach Art. 41 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt
gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der
auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden, Art. 41 Abs. 4 S. 4 BayVwVfG.
Um einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zeitnah zu verhindern, wurde von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es handelt sich vorliegend um eine besondere eilbedürftige
Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn die
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Vorliegend ist die
Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich, weil auf Grund der großen Vielzahl der betroffenen
Adressaten eine zeitnahe individuelle Bekanntgabe nicht möglich ist.
Hinweise:
1. Die sonstigen Vorschriften der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15.
BayIfSMV), in der jeweils gültigen Fassung und die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) bleiben unberührt.
2. Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Rechtsbehelfe gegen diese
Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO.
3. Verstöße stellen gem. § 17 Nr. 12a der 15. BayIfSMV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000,00 €
geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
Seite 429
Amtsblatt des Landkreises Landshut Nr. 81 vom 29.12.2021
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Landratsamt Landshut
Landshut, den 29.12.2021
Gez.
Peter Dreier
Landrat